Aktuelle Information zu AU Bescheinigungen
Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt. Berlin, 09. März 2020
Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen -> siehe unten!
Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen.
AU-Bescheinigung bei Quarantäne
Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus wird Betroffenen häufig empfohlen, zu Hause zu bleiben. Die Gesundheitsämter ordnen nicht selten eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen an. Auch Arbeitgeber schicken zunehmend Mitarbeiter nach Hause, die unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu einer infizierten Person hatten. In welchen Fällen Ärzte eine AU-Bescheinigung ausstellen, finden Sie hier.
Grundsätzlich gilt:
- Ist der Patient krank, weil er zum Beispiel stark hustet oder Fieber hat, kann der Arzt eine AU Bescheinigung ausstellen.
- Zeigt der Patient hingegen keine Symptome, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das gilt auch, wenn der Patient positiv getestet wurde.
AU-Bescheinigung für Patienten, die sich in Quarantäne befinden
Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
- Quarantäne, aber keine Symptome Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen. In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen. Eine Liste der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Behörden stellt die KBV zusammen mit einer Praxisinformation zum Thema Anspruch auf Entschädigung auf ihrer Internetseite bereit:
www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf
- Quarantäne und Symptome Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.
AU-Bescheinigung für Patienten, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten Immer mehr Arbeitgeber bitten Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt. Auch hier gilt: Ist der Betroffene nicht krank, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.